Allgemeine Geschäftsbedingungen der HBX Deco B.V., Herenweg 100, 2201 AL Noordwijk, die beim Amts­gericht und der Industrie- und Handelskammer unter der Nummer 27280927 hinterlegt sind („HBX deco“)

 

Artikel 1: Allgemeines

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die HBX Deco in Noordwijk mit einer anderen Partei schließt, die in Ausübung eines Berufs oder Unternehmens handelt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind im gegenseitigen Einver­nehmen möglich, bedürfen aber der Schriftform.
  • Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verträge betreffen alle von HBX deco abgeschlossenen Verein­barungen, insbesondere aber die Verkaufsverträge.
  • Die Rechte und Pflichten aus Verträgen zwischen HBX deco und Dritten können von der jeweils anderen Partei nicht übertragen werden, es sei denn, HBX deco hat schriftlich seine diesbezügliche Zustimmung erteilt.
  • Ein allgemeiner Hinweis des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen wird von uns nicht anerkannt und berührt die ausschließliche Geltung dieser Geschäftsbedingungen nicht.
  • Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners von HBX deco finden keine Anwendung.

 

Artikel 2: Angebote

  • Die Angebote von HBX deco sind freibleibend, sofern sie keine Annahmefrist enthalten.
  • HBX deco ist nicht verpflichtet, zu einem im Angebot genannten Preis zu liefern, wenn dieser Preis auf einem offensichtlichen Druck- oder Schreibfehler beruht.
  • HBX deco haftet bei telefonischen und/oder E-Mail-Bestellungen nicht für eine falsche Lieferung und/oder Rechnungsstellung infolge einer solchen telefonischen und/oder E-Mail-Bestellung. Schriftliche Bestätigungen telefonischer und/oder E-Mail-Bestellungen, die nach dem Datum der Lieferung der telefonisch und/oder per E-Mail bestellten Waren eingehen, ändern daran nichts.

 

Artikel 3: Vertrag

Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn HBX deco einen Auftrag schriftlich bestätigt oder tatsächlich mit der Durchführung angefangen hat. Im Falle eines Kaufvertrags, bei dem eine Lieferung in mehreren Teilen verlangt wird, gilt der Vertrag als Ganzes als geschlossen betrachtet, wenn die erste anteilige oder Teillieferung erfolgt.

 

Artikel 4: Preiserhöhung

Liegen zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung mehr als drei Monate und hat sich in dieser Zeit einer der Selbstkostenfaktoren von HBX deco so erhöht, dass die Selbstkosten von HBX deco um mehr als 5 % gestiegen sind, ist HBX deco berechtigt, einen dem Anstieg der Selbstkosten entsprechenden höheren Verkaufspreis zu berechnen.

 

Artikel 5: Höhere Gewalt

  • Unter höherer Gewalt ist zu verstehen: jede Situation, in der HBX deco ihre Verpflichtungen oder einen Teil davon nicht erfüllen kann, und zwar aufgrund von Umständen, auf die HBX deco keinen Einfluss hat und die HBX deco weder durch das Gesetz, eine von HBX deco gegebene Garantie noch nach allgemeiner Auffassung zugerechnet werden können.
  • Im Falle höherer Gewalt, wie in den vorstehenden 2 Absätzen beschrieben, die die Erfüllung des Vertrages, sei dies vorübergehend oder nicht, verhindert, ist der Verkäufer berechtigt, nach eigenem Ermessen entweder die Lieferfrist um die Dauer der Beeinträchtigung zu verlängern oder den Kauf, soweit er durch die Beeinträchtigung betroffen ist, zu stornieren. Wenn der Käufer ihn schriftlich auffordert, ist der Verkäufer verpflichtet, seine Entscheidung innerhalb von 8 Tagen mitzuteilen. Dauert die Beeinträchtigung nicht länger als einen Monat, ist der Verkäufer nicht zum Rücktritt berechtigt. HBX deco haftet niemals dafür, dass eine Lieferung nicht oder nicht vollständig ausgeliefert wird, sofern sie diese Lieferung nicht ausdrücklich schriftlich nach einer Mahnung im obigen Sinne zugesagt hat.

2.  Die folgenden Umstände gelten in jedem Fall als höhere Gewalt:

·  Naturkatastrophen und/oder Pandemien

  • Kriege, (inter-)nationale bewaffnete Konflikte und deren Vorbereitung
  • Maßnahmen nationaler, ausländischer oder supranationaler Regierungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Entscheidungen im Zusammenhang mit Importquoten, und alle anderen Entscheidungen von Regierungen, einschließlich insbesondere des Zolls, die Auswirkungen auf HBX deco haben.

 

Artikel 6: Abrufaufträge

Wenn HBX deco und die Gegenpartei eine Abruffrist vereinbart haben, werden alle angemessenen Kosten, die durch die nicht rechtzeitige Abnahme der Lieferung seitens der Gegenpartei verursacht werden, der Gegenpartei ausnahmslos in Rechnung gestellt.

 

Artikel 7: Stornierungen

  • Nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HBX deco kann die Gegenpartei einen Vertrag auflösen oder gelieferte Waren zurückgeben.
  • Wenn gemäß Absatz 1 dieses Artikels der Vertrag aufgelöst oder die gelieferte Ware zurückgegeben wird, schuldet die Gegenpartei HBX deco eine Entschädigung für die HBX deco entstandenen Kosten und eine angemessene Entschädigung für den HBX deco entstandenen Schaden oder Gewinnverluste.

 

Artikel 8: Lieferung

  • Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Lieferungen ab Lager. In allen anderen Fällen bestimmt HBX deco das jeweilige Transportmittel. Die tatsächliche Lieferung erfolgt an dem dem Werk oder Lager nächstgelegenen Ort, der mit dem Transportmittel über einen für dieses Transportmittel geeigneten Weg sicher erreicht und verlassen werden kann.
  • Die Gegenpartei ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Waren so bald wie möglich nach Ankunft des Transportmittels zu entladen bzw. entladen zu lassen. Die Gegenpartei muss eine normale Entladezeit mit ausreichend geeignetem Personal und Material einhalten. Beim Entladen muss die Gegenpartei die Anweisungen des Frachtführers beachten.
  • Wurde eine Lieferung ab Werk oder ab Lager vereinbart, so erfolgt diese tatsächlich durch Verladung der Waren auf das von der Gegenpartei gewählte Transportmittel.

 

Artikel 9: Risiko

  • Erfolgt die Lieferung gemäß Artikel 8 Absatz 1, trägt HBX deco das Risiko für die Waren bis zum Zeitpunkt der Entladung gemäß Artikel 8 Absatz 2.
  • Die Entladung gemäß Artikel 8 Absatz 2 erfolgt vollständig auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei.
  • Wenn die Lieferung im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 erfolgt, liegt die Gefahr bei HBX deco, was die Verladung betrifft, wobei die Gefahr auf die Gegenpartei übergeht, nachdem die Waren auf das Transportmittel verladen wurden. Von diesem Zeitpunkt an werden die Waren auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei transportiert.

 

Artikel 10: Pflichten des Kunden

Bei einer Lieferung gemäß den Bestimmungen von Artikel 8, Absatz 1:

  • Erfolgt die Auslieferung an die Gegenpartei gemäß Artikel 8 Absatz 1, hat die Gegenpartei sichtbare Mängel oder Beschädigungen unverzüglich auf dem Lieferschein oder den Transportdokumenten zu vermerken oder vom Spediteur ein amtliches Protokoll erstellen zu lassen.
  • Erfolgt die Lieferung an die Gegenpartei gemäß Artikel 8 Absatz 1 durch Lieferung an einen Dritten, der diese Waren für die Gegenpartei aufbewahrt, ist die Gegenpartei verpflichtet, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Kontrolle innerhalb von 24 Stunden, nachdem dieser Dritte die Waren für sie angenommen hat, durchführen zu lassen.
  • Erfolgt die Lieferung ab Werk oder ab Lager, hat die Gegenpartei die Ware unverzüglich (d. h. sofort) nach der Lieferung zu prüfen, um zu beurteilen, ob sie dem Vertrag entspricht, insbesondere im Hinblick auf den Verwendungszweck der Ware, die Menge und die vereinbarten Qualitätsanforderungen oder die Anforderungen, die in ähnlichen Fällen üblicherweise gestellt werden können.

Bei einer Lieferung ab Lager:

 

Artikel 11: Nicht-Konformität

  • Eine Beanstandung der Gegenpartei, dass die gelieferte Ware nicht dem Vertrag entspricht, kann HBX deco nicht entgegengehalten werden, wenn die Gegenpartei dies HBX deco nicht so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung mitgeteilt hat. Die Gegenpartei muss diese Meldung schriftlich und mit Fotos untermauert einreichen oder unverzüglich schriftlich und mit Fotos untermauert bestätigen.
  • Eine Beanstandung der Gegenpartei wegen deutlich sichtbarer Mängel oder Schäden an den gelieferten Waren kann HBX deco gegenüber nicht geltend gemacht werden, wenn die Gegenpartei diese Mängel und/oder Schäden nicht auf dem Lieferschein oder dem Transportdokument vermerkt oder vom Spediteur kein offizielles Protokoll hat erstellen lassen.
  • Die Gegenpartei muss den Nachweis erbringen, dass das Gelieferte nicht dem Vertrag entspricht.
  • Geringfügige Abweichungen der gelieferten Waren in Bezug auf Maße, Farbe, Form und Verpackung können für die Gegenpartei kein Grund sein, die Bestellung oder die gelieferten Waren ganz zu stornieren bzw. zurückzugeben oder die Zahlung teilweise zu verweigern oder von HBX deco Schadenersatz zu verlangen. Das Gleiche gilt für Änderungen seitens des Lieferanten/Herstellers, von dem HBX deco seine Ware bezieht, sofern das Wesen der Ware nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Darüber hinaus ist eine Beanstandung ausgeschlossen, wenn: die gelieferte Ware für einen anderen Zweck als den, für den sie normalerweise bestimmt ist, verwendet wurde; die aufgetretenen Mängel auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind; der Schaden durch Fahrlässigkeit seitens des Auftraggebers oder eines Dritten (insbe­sondere durch unzureichende Wartung) verursacht wurde oder weil der Auftraggeber entgegen den Anweisungen, Vorschriften und Empfehlungen von HBX deco gehandelt hat.
  • Wenn die Gegenpartei HBX deco eine Beanstandung bezüglich der gelieferten Waren mitteilt, muss die Gegenpartei HBX deco rechtzeitig die Möglichkeit geben, die Waren zu inspizieren und zu untersuchen. HBX deco wird jede weitere Untersuchung auf eine möglichst wenig belastende Weise durchführen und die Gegenpartei muss HBX deco die Gelegenheit dazu geben, gegebenenfalls durch Herausgabe der Waren. Erweisen sich die Beanstandungen als unbegründet, trägt die Gegenpartei alle nach billigem Ermessen tatsächlichen Kosten für die erforderliche Untersuchung.
  • Unbeschadet der Befugnis der Gegenpartei, ein Aussetzungsrecht geltend zu machen, bleibt die Gegenpartei verpflichtet, die erteilten Aufträge zu bezahlen und abzunehmen. Das gilt auch, wenn die Gegenpartei uns rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass die Waren nicht vertragsgemäß sind.
  • Rücksendungen müssen frachtfrei erfolgen und werden nur nach vorheriger Absprache angenommen. Für die Zwecke dieser Bestimmung gilt jede Teillieferung als separate Lieferung.

 

Artikel 12: Haftung für gelieferte Waren

  • Für gelieferte Waren haftet HBX deco nur unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen:
    • Wenn HBX deco eine schriftliche Garantie gegeben hat, übernimmt HBX deco die Haftung nur insoweit, wie sich dies eindeutig aus der Garantie ergibt.
    • Die Haftung von HBX deco entfällt im Falle höherer Gewalt ihrerseits; in diesem Fall ist HBX deco berechtigt, den Vertrag wegen dauernder oder vorübergehender Unmöglichkeit einer Erfüllung ganz oder teilweise aufzulösen.
    • Die Haftung von HBX deco ist in jedem Fall auf einen Betrag in Höhe des Rechnungsbetrags beschränkt. HBX deco ist niemals für Gewinnausfälle und/oder Stagnationsschäden haftbar.
    • Bei Teillieferungen und Teilrechnungen wird für die Berechnung der Haftungsbeschränkung die Teilrechnung zugrunde gelegt, die sich auf die Lieferung bezieht, aus der sich die Haftung ergibt.
  • Wenn HBX deco ihren Lieferverpflichtungen nicht nachkommt und diese Nichterfüllung ihr zuzu­schreiben ist, haftet HBX deco für den daraus entstehenden Schaden; dabei ist diese Haftung auf einen Betrag begrenzt, der 100 % des Rechnungs­betrags entspricht, der sich ergeben hätte, wenn bei der Lieferung eine Rechnung versandt worden wäre.
  • Der Käufer stellt HBX deco von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von Urheber­rechtsverletzungen in Bezug auf den von der Gegenpartei ausgeführten Auftrag geltend machen.
  • Die Gegenpartei stellt HBX deco von jeglicher Zollschuld bzw. Zollschulden in Bezug auf die von der Gegenpartei bei HBX deco aufgegebenen Aufträge frei, es sei denn, die Gegenpartei weist nach, dass ein Anspruch im obigen Sinne die Folge einer vorsätzlichen Handlung oder Unterlassung und/oder groben Fahrlässigkeit von HBX deco ist.
  • HBX deco haftet auch nicht für Vorsatz oder (grobe) Fahrlässigkeit von Dritten, die HBX deco zur Ausführung des Vertrages hinzugezogen hat.

 

Artikel 13: Lieferzeit

  • Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gerät HBX deco nicht in Verzug, wenn sie nicht innerhalb der von ihr angegebenen Lieferzeiten liefert. HBX deco kann erst nach einer schriftlichen Inverzugsetzung seitens der Gegenpartei in Verzug geraten.
  • Hält sich die Lieferverzögerung in einem angemessenen Rahmen, stellt dies für die Gegenpartei keinen Grund dar, den Vertrag aufzulösen.
  • Die Haftung von HBX deco für Schäden, die der Gegenpartei durch die Überschreitung einer angegebenen Frist entstehen, beschränkt sich auf Folgendes:

 Führt eine verspätete Leistung zu einem Schaden , der durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Geschäftsführer oder leitenden Angestellten von HBX deco oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sonstiger Erfüllungsgehilfen verursacht wurde, haftet HBX deco in vollem Umfang;

 Die Haftung von HBX deco bei verspäteter Erfüllung ist auf einen Betrag in Höhe des Rechnungspreises begrenzt. HBX deco haftet niemals für Gewinnausfälle oder Stagnationsschäden.

 

Artikel 14: Zahlungsfristen, außergerichtliche Inkassokosten und Zurückbehaltungsrecht

  • Die Zahlung hat, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder Verrechnung zu erfolgen. Zahlt die Gegenpartei nicht innerhalb dieser Frist, ist sie ohne Inverzugsetzung in Verzug, unabhängig davon, ob die Überschreitung der Zahlungsfrist der Gegenpartei zuzurechnen ist oder nicht.
  • Wenn die Gegenpartei mit der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung in Verzug ist, schuldet sie HBX deco ab 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum die gesetzlichen Zinsen auf den ausstehenden Rechnungs­betrag oder einen Teil davon; dabei wird ein Teil eines Monats als ganzer Monat berechnet. Die Gegenpartei schuldet HBX deco dann somit die angemessenen Kosten für die Erzielung einer außergerichtlichen Einigung, die sich auf der Grundlage des Gutachtens Voorwerk II auf 15 % des gesamten Rechnungsbetrags belaufen.
  • HBX deco kann aus eigenen Gründen ein Skonto gewähren, sofern dies zwischen den Parteien aus­drücklich vereinbart wurde. Ein solcher Rabatt wird auf den Rechnungsbetrag ohne Fracht- und Ver­sicherungs­kosten, Kaution und Steuern berechnet und von HBX deco entsprechend auf der Rechnung ausgewiesen.
  • HBX deco kann frei entscheiden, auf welche Schulden die Zahlungen der Gegenpartei angerechnet werden, aber auf jeden Fall werden die Zahlungen zuerst von den Zinsen und außergerichtlichen Inkassokosten abgezogen.
  • HBX deco ist auf jeden Fall berechtigt, von ihrem Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die in ihrem Besitz befindlichen Sachen der Gegenpartei Gebrauch zu machen, bis ihre Gesamtforderung (einschließlich Zinsen und Kosten) gegenüber der Gegenpartei beglichen ist.

 

Artikel 15: Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

  • Befindet sich der Empfangsort der zu liefernden Ware in Deutschland, entscheidet sich HBX deco hinsichtlich des Eigentumsvorbehalts für die Anwendung deutschen Rechts:
    • Für die von HBX deco gelieferten Waren (Vorbehaltsware) gilt ein Eigentumsvorbehalt, bis die Gegenpartei ihre Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehung vollständig erfüllt hat. Dieser Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit HBX deco Forderungen gegenüber der Gegenpartei über ein Konto in laufender Rechnung bucht.
    • Die Gegenpartei ist berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen ihres normalen Geschäftsbetriebs weiter­zu­verkaufen; die Gegenpartei tritt jedoch alle For­derungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des zwischen HBX deco und ihr vereinbarten Kaufpreises (ein­schließlich Mehrwertsteuer) an HBX deco ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Waren vor dem Weiterverkauf verarbeitet wurden oder nicht. Die Gegenpartei bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt. Die Befugnis von HBX deco, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich HBX deco, die Forderungen nicht einzuziehen, solange die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Verzug ist. Im Falle eines Verzugs kann HBX deco jedoch verlangen, dass die Gegenpartei HBX deco über die abgetretenen Forderungen und die betreffenden Schuldner informiert, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und die Schuldner (Dritte) über die Übertragung der Forderungen in Kenntnis setzt.
    • Die Verarbeitung oder Veränderung der gelieferten Waren durch die Gegenpartei erfolgt stets zugunsten von HBX deco. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, die HBX deco nicht gehören, erhält HBX deco das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
    • Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen untrennbar verbunden, die HBX deco nicht gehören, erhält HBX deco das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen verbundenen Gegenständen. Die Gegenpartei hält das Miteigentum zugunsten von HBX deco.
    • Die Gegenpartei darf die gelieferten Waren weder verpfänden noch deren Eigentum als Sicherheit anbieten. Bei Pfändungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat die Gegenpartei HBX deco unver­züglich zu benachrichtigen und HBX deco alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung ihrer Ansprüche erforderlich sind. Gerichtsvollzieher oder Dritte müssen über das Eigentumsrecht von HBX deco in Kenntnis gesetzt werden.
    • Wenn die Gegenpartei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere bei einem Zahlungsverzug, ist HBX deco berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen, nachdem sie der Gegenpartei eine angemessene Frist gesetzt hat. Die Rücknahme der gelieferten Ware beinhaltet einen Rücktritt vom Vertrag seitens HBX deco. HBX deco ist nach der Rücknahme der gelieferten Ware zu deren finanziellen Verwertung befugt sowie dazu, den Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten der Gegenpartei – abzüglich der allgemeinen Ver­wertungs­kosten – anzurechnen.
    • Bei einem Zahlungsverzug ist die Gegenpartei verpflichtet, HBX deco auf erste Aufforderung hin unverzüglich eine Aufstellung der bei HBX deco noch vorhandenen Waren zur Verfügung zu stellen, auch wenn diese bereits verarbeitet oder mit anderen Waren vermischt wurden, und den Drittschuldnern eine Forderungsaufstellung einschließlich einer Kopie der entsprechenden Rechnungen an die Drittschuldner zu übersenden.
    • Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die HBX deco zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird HBX deco auf Ersuchen der Gegenpartei einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach ihrem Ermessen freigeben.
  • Befindet sich der Ort der Lieferung der Ware in einem Land, in dem der Eigentumsvorbehalt im oben­genannten Umfang nicht zulässig ist, gilt Folgendes:
    • Die von HBX deco gelieferte Ware bleibt Eigentum von HBX deco, bis die Gegenpartei HBX deco die (gelieferte) Ware vollständig bezahlt hat und die Gegenpartei ihren etwaigen Schadensersatzpflichten nachgekommen ist. Alle vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten – bei Lieferung über laufende Rechnung bis zur Begleichung eines etwaigen Saldos des Käufers – sein Eigentum.
    • Waren, die unter dem Eigentumsvorbehalt von HBX deco stehen, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs der Gegenpartei weiterverkauft werden. Vor der vollständigen Bezahlung oder Be­gleichung ist der Käufer nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder ihr Eigentum zu über­tragen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen seines Geschäftsbetriebs oder der normalen Nutzung der Waren. Im Falle eines Verstoßes wird der Kaufpreis unabhängig von den Zahlungsbedingungen sofort fällig.
    • Wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen gegenüber HBX deco nicht nachkommt oder die begründete Befürchtung besteht, dass die Gegenpartei ihnen nicht nachkommen wird, ist HBX deco berech­tigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren bei der Gegenpartei oder Dritten, die die Waren für die Gegenpartei aufbewahren, zu entfernen oder ent­fernen zu lassen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, HBX deco diesbezüglich jede Unterstützung zu gewähren und auch alle damit verbundenen Kosten zu tragen; sollte dies unterbleiben, entrichtet die Gegenpartei HBX deco für jeden Tag, an dem sie HBX deco gegenüber in Verzug bleibt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des von der Gegenpartei geschuldeten Betrags. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, alle Waren an dem Ort, an dem sie sich befinden, ohne Genehmigung des Käufers oder des Gerichts zurückzuholen (oder zurückholen zu lassen). Der Käufer muss verhindern, dass die Waren des Verkäufers beschlagnahmt werden. Sollte dies den­noch geschehen, muss der Käufer den Verkäufer diesbezüglich unverzüglich in Kenntnis setzen.
    • Die Gegenpartei verpflichtet sich gegenüber HBX deco, HBX deco unverzüglich zu informieren, wenn Dritte Ansprüche an den unter dem Eigentumsvorbehalt von HBX deco stehenden Waren begründen oder ausüben wollen, und die Dritten über den Eigentumsvorbehalt von HBX deco zu informieren.
    • Die Gegenpartei verpflichtet sich gegenüber HBX deco, im Rahmen angemessener Grenzen an allen Maßnahmen mitzuwirken, die HBX deco zum Schutz ihrer Eigentumsrechte an den Waren treffen will.

Artikel 16: Urheberrechte, Modelle und Entwürfe

  • HBX deco bleibt jederzeit Inhaber der Urheberrechte sowie der Rechte an Rechnungen, Modellen, Entwürfen, Berechnungen und dergleichen.
  • Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die in Absatz 1 genannten Rechte ohne die schriftliche Zustimmung von HBX deco in Anspruch zu nehmen.

 

Artikel 17: Incoterms

Alle Handelsnamen, Ausdrücke und Abkürzungen, die in den Verträgen oder dem damit zusammenhängenden Schriftverkehr verwendet werden, sind in der Bedeutung zu verstehen, die ihnen in der jüngsten Veröffentlichung der Incoterms der Internationalen Handelskammer gegeben wird.

 

Artikel 18: Zuständiges Gericht

Alle Streitigkeiten, auch solche, die nur von einer der Parteien als solche betrachtet werden, werden vom zuständigen Gericht in den Niederlanden und – in Ermangelung eines solchen – vom Bezirksgericht (Arrondissementsrechtbank) in Den Haag entschieden.

 

Artikel 19: Anwendbares Recht

Auf jeden Vertrag zwischen HBX deco und der Gegenpartei findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.